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Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten

Die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten sind im Bundesdatenschutzgesetz
(§ 4g) beschrieben. Seine Aufgabe besteht darin, auf die Einhaltung des BDSG und ergänzender Datenschutzvorschriften hinzuwirken.

  • Kontrolle der ordnungsgemäßen Anwendung der Datenverarbeitungssoftware, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet, erhoben und genutzt werden sollen (§4g Abs.1 Nr. 1 BDSG )
  • Schulung der mit der Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten tätigen Personen in die Vorschriften des Datenschutzes (§4g Abs.1 Nr. 2 BDSG)
  • Verpflichtung der Mitarbeiter, die personenbezogene Daten verarbeiten
    auf das Datengeheimnis (§5 BDSG) 
  • Prüfung und Koordinierung der technischen und organisatorischen
    Maßnahmen, die zur Sicherheit des Datenschutzes erforderlich sind.
    (§9 BDSG und Anlage) 
  • Erstellen des internen und externen Verfahrensverzeichnisses
  • Sicherstellen der Einhaltung des Grundsatzes der Datenvermeidung und der
    Datensparsamkeit  (§3a BDSG) 
  • Beratung der Unternehmensleitung sowie von Fachabteilungen in Datenschutz-
    fragen.
  • Durchführung der Vorabkontrolle bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung  besondere Arten personenbezogener Daten . (§4d Abs.5 BDSG) 
  • Unternehmensvertretung in allen Datenschutzfragen. Z.B. bei Anfragen von
    Betroffenen oder gegenüber Aufsichtsbehörden.