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GHS und REACH

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Globally Harmonised System (GHS)
Weltweit bestehen diverse Systeme zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien hinsichtlich ihrer gefährlichen Eigenschaften. Derzeit bestehende Systeme, z. B. das in Europa geltende Recht zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen, sollen durch das GHS ersetzt werden. Da es sich hier um unterschiedliche Konzepte handelt, ist eine Einbindung in bestehende Systeme nicht möglich.

Das GHS soll in der EU parallel zum neuen Chemikaliensystem REACH (Registration, Evaluation and Authorisation of Chemicals) eingeführt werden, eine Verordnung dazu ist bereits in Ausarbeitung.

Die Struktur des GHS
Während das auf Basis der Richtlinie 67/548/EWG aufgebaute System der Kennzeichnung von Gefahrstoffen sich auf Gefährdungsmerkmale und Gefahrenhinweise (R- und S-Sätze) stützt, sieht das GHS Gefahrenklassen (hazard classes) vor, die die Natur einer Gefahr beschreiben:

  • Physikalische Gefahr (z. B. Explosionsgefahr, Entzündungsgefahr)
  • Gesundheitsgefahr (z. B. Giftigkeit, Gefahr der Verätzung)
  • Umweltgefahr (z. B. Fischgiftigkeit)

Die Gefahrenklassen werden in Abhängigkeit vom Gefährdungspotential eines Stoffes in Gefahrenkategorien (hazard category) unterteilt. So werden beispielsweise entflammbare Flüssigkeiten in Abhängigkeit vom Flammpunkt in vier Gefahrenkategorien unterteilt. Je nach Gefahrenkategorie werden einem Stoff ein bestimmtes Gefahrensymbol (Piktogramm), ein Signalwort (entweder Gefahr (danger) oder Achtung (warning)) und ein Gefahrenhinweis (hazard statement) zugewiesen. 

REACH - Registration, Evaluation and Authorisation of Chemicals - (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien)

Das REACH-System basiert auf dem Grundsatz der Eigenverantwortung der Industrie. Mit diese Verordnung wird das Anmelden, Bewerten und Zulassen von Chemikalien regeln. Nach dem Motto „No Data, No Market“ dürfen künftig nur noch Stoffe in Verkehr gebracht werden, zu denen ein ausreichender Datensatz vorliegt, der sich in Art und Umfang in erster Linie nach dem jeweiligen Produktionsvolumen richtet.

Gefordert werden Daten u.a. für alle Stoffe, die in einer Menge von 1 t/a in der EU produziert oder in die EU importiert werden.

Vollständig neu geregelt wird dabei der Umgang mit Substanzen, die vor September 1981 auf den Markt gekommen sind, den sog. Altstoffen (s.a.: Phase-In-Stoffe). Nach dem Prinzip der Beweislastumkehr überträgt REACH die Verantwortung für die Überprüfung der Chemikaliensicherheit von den nationalen Behörden auf die Hersteller und Importeure. Sie müssen künftig überzeugend darstellen, dass ihre Produkte sicher zu handhaben sind und weder die Gesundheit der Weiterverarbeiter oder Verbraucher/innen noch die Umwelt über Gebühr belasten.