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Technischer Arbeitsschutz

Für die Arbeitsschutzorganisation ist der Unternehmer verantwortlich. Er trägt die umfassende Verantwortung für die Sicherheit und die Gesundheit aller Mitarbeiter. Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der BG-Vorschrift „Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, DGuV V2) handelt es sich u.a. um folgende Grundpflichten:
  • Er trifft die erforderlichen Schutzmaßnahmen (zur Sicherstellung der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten), überprüft ihre Wirksamkeit und strebt eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz an (§ 3 Abs. 1 ArbSchG).
  • Er sorgt für eine geeignete Organisation und stellt die Sach- und Finanzmittel dafür bereit (§ 3 Abs. 2 ArbSchG).
  • Er beachtet die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung, z.B. Grundsatz der Gefährdungsminimierung (§ 4 ArbSchG).
  • Er legt konkrete Schutzmaßnahmen entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsermittlung und -beurteilung fest (§ 5 ArbSchG).
  • Er dokumentiert das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung (§ 6 ArbSchG).
  • Er ergreift Maßnahmen und Vorkehrungen für besonders gefährliche Arbeitsbereiche oder Arbeitssituationen, wie z.B. Zugangsbeschränkungen (§ 9 ArbSchG).
  • Er stellt geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung und hält diese in ordnungsgemäßem Zustand (§ 4 BGV A 1).
  • Er ergreift Vorsorgemaßnahmen zur Brandbekämpfung und Evakuierung in Notfällen sowie zur Sicherung einer wirksamen Ersten Hilfe (§ 10 ArbSchG).
  • Er ermöglicht arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (§ 11 ArbSchG, §§ 3, 7 BGV A 4).
  • Er unterweist die Mitarbeiter ausreichend und angemessen über Sicherheit und Gesundheitsschutz. Die Unterweisungen werden regelmäßig, mindestens einmal jährlich, wiederholt (§ 12 ArbSchG, § 7 BGV A 1).
  • Er fördert die Mitwirkung der Mitarbeiter an der Verhütung von Arbeitsunfällen (§ 8 BGV A 1).
Die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit kann teilweise auf zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich übertragen werden (§ 7 ArbSchG). Auch nach der Übertragung von Arbeitsschutzaufgaben bleibt der Unternehmer zur Überwachung der beauftragten Personen verpflichtet.

Arbeitsschutzorganisation | Arbeitsschztzgesetz | ArbSchG | ASIG | BG-Vorschrift | BGV

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