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Flucht- und Rettungswegeplan

Nach Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sind je nach Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung der Arbeitsstätte Flucht- und Rettungswegepläne zu erstellen.

Dazu gehören z.B. Unternehmen mit großer räumlicher Ausdehnung oder mit weitläufigen Produktionsstätten, große Bürogebäude oder Gebäude mit unübersichtlichen Gängen, Treppen und Verkehrswegen, Unternehmen in denen  sich regelmäßig eine große Anzahl von Personen, Betriebsfremden oder Personen mit eingeschränkter Mobilität aufhalten, sowie Unternehmen, die mit gefährlichen Stoffen umgehen. Feuerwehrpläne müssen mindestens alle 2 Jahre überprüft werden.

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