Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung

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Für alle Fahrer im gewerblichen Güterkraftverkehr (Führerscheinklassen C1, C1E, C und CE), die bereits eine entsprechende Fahrerlaubnis besitzen oder diese noch vor dem 10. September 2009 erwerben, gilt eine Besitzstandsregel. Das heißt, sie dürfen auch nach dem Stichtag ohne Nachweis einer Berufskraftfahrerqualifikation weiter ihren Beruf ausüben. Allerdings sind sie verpflichtet, bis zum 10. September 2014 an einer 35 Zeitstunden umfassenden Weiterbildung teilzunehmen, die dann alle fünf Jahre wiederholt werden muss. Die Weiterbildung muss im Führerschein durch die Schlüsselzahl 95 vermerkt sein.

 

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Für alle Busfahrer Führerscheinklassen (D1, D1E, D und DE), die bereits eine entsprechende Fahrerlaubnis besitzen oder diese noch vor dem 10. September 2008 erworben haben, gilt eine Besitzstandsregel. Das heißt, sie dürfen auch nach dem Stichtag ohne Nachweis einer Berufskraftfahrerqualifikation weiter ihren Beruf ausüben. Allerdings sind sie verpflichtet, bis zum 10. September 2013 an einer 35 Zeitstunden umfassenden Weiterbildung teilzunehmen, die dann alle fünf Jahre wiederholt werden muss. Die Weiterbildung muss im Führerschein durch die Schlüsselzahl 95 vermerkt sein.

 

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